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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil (112)

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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil (112)

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil

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112 Ve r t r a g zwischen den Ständen Züri ch und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil (vom 19. Mai 1841)
1 Die eidgenössischen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, die seit vielen Jahren zum Nachteil beider Kantone und ihrer Ein wohner fortdauernden An stände und Kompetenzstreitigkeiten in den sogenannten Hafengüter n bei Richterswil sowi e die Hoheitsverhält nisse über den Zürichsee usw. in dortiger Gegend durch eine freund eidgenössische Über einkunft ein für alle Mal zu ordnen, folgende Übereinkunft geschlossen: I.
1 Die zürcherische beziehungswei se schwyzerische Grenze wird durch folgende Linie gebildet:
2 Es geht dieselbe durch den Wasserruns, welcher sich zwischen den Gebäuden des Jakob Burkhardt un d Jakob Treichler in den innern Hafengüter in den See ergiesst, be rgaufwärts bis zum Ende des Was serruns in die alte Wollerauer-Strasse. Von dieser längs dem Hage, wel cher die Güter des Jakob Kessler u nd Johannes Wunderli scheidet, bis auf die obere Seite der von Richtersw il nach Wollerau führenden Strasse. Von derselben zieht sie sich längs der Landstras se, den Strassengraben und das Strassenbord inbegriffen, bi s in die Ecke, in welche die Land strasse nach Richterswil winkelrecht einbiegt, von hier längs dem Hage in den Mühlebach hinunter. II.
1 Die zürcherische beziehungswei se schwyzerisch e Grenze bei dem Hüttensee wird dahin abgeänder t, dass der sich bis dahin in zürcherischem Territorium befinde nde Teil des Gemeindelandes von Wollerau innerhalb die schwyzerische Grenze fällt. Die dadurch in das schwyzerische Territorium übergeh ende Strecke der von Hütten her führenden Kommunikati onsstrasse soll für die zürcherischen Ange hörigen zu keiner Zeit gesperrt werden. Die bisherige Unterhaltungs weise derselben wird durch de n Übergang nicht verändert.
2 Von beiderseitigen Beamten werd en die Marchen gemäss vorste henden Bestimmungen gleich nach erfolgter Ratifikation gesetzt.
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