Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gastgewerbegesetz (935.12)

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Verordnung zum Gastgewerbegesetz (935.12)

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

1 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz (vom 16. Juli 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit

§ 1.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss §
4 des Gesetzes
3 .
Patentpflicht

§ 2.

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe stimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbeb etrieb in Erscheinung tritt.
Bewilligungs
-
dauer,
Massnahmen

§ 3.

1 Unter Vorbehalt anderslaut ender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente au f unbefristete Dauer erteilt.
2 Bewilligungen und Patente werd en entzogen, wenn die Voraus setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. B. Patente
Erteilung

§ 4.

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wasser n berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkohol verwaltung zu melden.
Erlöschen

§ 5.

Patente erlöschen mit a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patent inhabers, b. der Aufgabe oder dem Un tergang des Betriebs, c. dem Entzug.
Örtliche
Geltung

§ 6.

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flä chen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung. C. Gastgewerbe
Gastwirtschafts
-
patent

§ 7.

1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
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