Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (101.2)
Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (101.2)
Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
1 101.2 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise * (CKV) vom 20.03.2020 (Stand 20.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Rechtsgrundlagen fest, damit der Kanton Gesund heitsversorgungseinrichtungen sowie Unternehmen, Betriebe, Selbstständiger werbende und Privatpersonen mit Soforthilfen und anderen Massnahmen fi nanziell unterstützen kann.
Art. 2
Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die Unterstützungsleistungen sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.
2 Unterstützungsleistungen gemäss den Kapiteln 2 und 4 sind grundsätzlich subsidiär zu entsprechenden Leistungen des Bundes. *
3 Unterstützungsleistungen, die der Kanton infolge zeitlicher Dringlichkeit er bringt, obwohl sie gemäss Absatz 2 subsidiär zu denjenigen des Bundes sind, sind grundsätzlich zurückzufordern. *
2 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung *
Art. 3
Berner Listenspitäler
1 Listenspitälern mit Sitz im Kanton Bern werden in Ergänzung der bestehen den Geldflüsse ausserordentliche Zahlungen in Form eines zinslosen Darle hens geleistet, sofern sie einen Liquiditätsengpass nachweisen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-022