Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (101.3)
Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (101.3)
Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen
1 101.3 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) vom 26.03.2020 (Stand 22.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) und Artikel 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März
2014 (KBZG) 2 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Ersatz des Ertragsausfalls bei Listenspitälern und Listengeburts häusern *
1 Der Kanton ersetzt den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listen geburtshäusern, die COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spi tälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen, den Ertragsaus fall bei stationären Leistungen nach Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 3 ) und bei im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten ambulanten Leis tungen. Erzielt das Listenspital eine EBITDA-Marge, die über acht Prozent liegt, so wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt. *
2 Der Ertragsausfall berechnet sich aus dem Ertrag aus stationären und ambu lanten Leistungen des Jahres 2019 abzüglich des Ertrags des Jahres
2020. Aufwandminderungen während der Coronavirus-Krise werden angemes sen berücksichtigt. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die Einzelheiten zum Verfahren und zur Berechnung fest und erstattet dem Regie rungsrat Bericht.
3 Für die Ermittlung des Ertragsausfalls werden einbezogen * a * die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Kantone für Leistungen nach KVG,
1) BSG 101.1
2) BSG 521.1
3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-024