Monitoring Gesetzessammlung

Volksschulgesetz (412.100)

CH - ZH

Volksschulgesetz (412.100)

Volksschulgesetz

1 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 Volksschulgesetz (VSG) (vom 7. Februar 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 2004
2 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Bil dung und Erziehung in der Volks schule einschliesslich der Sonderschulung gemäss §
36.
64
2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies aus drücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Bildungs- und
Erziehungs
-
aufgaben

§ 2.

1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewi ssensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.
2 Die Volksschule ergänzt die Erzi ehung in der Familie. Schul behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3 Die Volksschule erfüllt ihren Bi ldungsauftrag durch die Gestal tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4 Die Volksschule vermittelt grundl egende Kenntnisse und Fertig keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwe lt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist best rebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Le istungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Un terricht berücksichtigt die indi viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.
Recht auf Schul
-
besuch und
Schulpflicht

§ 3.

21
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht