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Verwaltungsrechtspflegegesetz (175.2)

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Verwaltungsrechtspflegegesetz (175.2)

Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
42 (vom 24. Mai 1959)
1 Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungs behörden
Grundsatz
52

§ 1.

Öffentlichrechtliche Angelege nheiten werden von den Ver waltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat rechtliche Ansprüche sind vor den Zi vilgerichten geltend zu machen.
Ausnahme

§ 2.

1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte.
2 Sie entscheiden auch über die Sc hadenersatzansprüche Privater gegen die Inhaber behördlicher Ko nzessionen, Bewilligungen oder Patente.
Vorbehalt
besonderer
gesetzlicher
Bestimmungen

§ 3.

Besondere gesetzlich e Bestimmungen, welche die Zuständig keit anders ordnen, bleiben vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren A. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 4.

34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver fahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abwe ichende Vorschriften bestehen. B. Allgemeine Vorschriften
Beschleuni
-
gungsgebot

§ 4

a.
33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Prüfung der
Zuständigkeit
34

§ 5.

1 Bevor eine Verwaltungsbehör de auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.
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