Verordnung zum Arbeitsgesetz (822.1)
Verordnung zum Arbeitsgesetz (822.1)
Verordnung zum Arbeitsgesetz
1 Verordnung zum Arbeitsgesetz
822.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz (vom 23. Oktober 2002)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
4 , beschliesst:
Kantonale
Behörde
§ 1.
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft
6 . Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande ren Organe betraut sind . Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Sc hutz vor Passiv- rauchen
2 und der dazugehörenden Verordnung
3 ein.
5
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge mäss Abs. 1 den Städten Wint erthur und Zürich übertragen.
3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
Rekurs
-
instanzen
§ 2.
Der Rechtsmittelzug richtet sich a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeits gesetz
4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubew illigung erteilt worden sind, b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volks wirtschaftsdirektion is t erste Rekursinstanz.
Mitteilung
von Straf
-
entscheiden
§ 3.
Nach Abschluss eines Strafver fahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
4 oder seiner Ausführungserlasse tei len die Untersuchungs- und Gerich tsbehörden der Volkswirtschafts direktion den Straf- oder Si stierungsentscheid mit.