Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformi... (411.211)
Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformi... (411.211)
Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im deutschen Sprachgebiet
1 411.211 Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch- reformierten Kirchgemeinde im deutschen Sprachgebiet vom 21.11.2012 (Stand 01.01.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 des Grossratsbeschlusses vom 2. Dezember 1999 betref fend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Französischsprachige Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer französischsprachigen Kirchgemeinde gemäss Grossratsbeschluss betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern können entweder der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entspre chenden französischsprachigen Kirchgemeinde angehören.
2 Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten und für die Kin der, sofern diese der gleichen Konfession angehören.
3 Niemand kann gleichzeitig mehr als einer Kirchgemeinde angehören.
Art. 2
Meldung
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht gemäss Artikel 1 hat, teilt der Einwohnerkontrolle mit, welcher Kirchgemeinde er angehören will.
Art. 3
Übertritt
1 Wünscht ein Kirchenmitglied gestützt auf sein Wahlrecht gemäss Artikel 1 zu einem späteren Zeitpunkt einen Wechsel in die andere Kirchgemeinde, stellt es bei dieser ein Übertrittsgesuch.
1) BSG 411.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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