Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (415.446)
Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (415.446)
Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)
415.446 Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (TPV VSF) (vom 7. Oktober 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenvero rdnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt das Ve Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Uni versität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmen verordnung über di e Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und konkretisiert diese nach Massga be der besonderen Voraussetzungen für die Vetsuisse-Fakultät.
3 Soweit diese Verordnung keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO TP.
Zweck
§ 2.
1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali fizierte Wissenschaftler innen und Wissenschaftler in Lehre und For schung einbinden.
2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
Rechtsstellung
§ 3.
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
2 Titularprofessorinnen und Titularp rofessoren betreiben eigenstän dige Forschung.
3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung durchführen. Die Dekanin oder de r Dekan kann sie auf begründetes Gesuch hin von dieser Verpflicht ung ganz oder teilweise entbinden.
4 Titularprofessorinnen und Titu larprofessoren haben das Promo tionsrecht an der Ve tsuisse-Fakultät.