Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (415.429)
Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (415.429)
Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
415.429 Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF) (vom 9. Dezember 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Verordnung über die Titularp rofessur an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin od er zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur so wie spezifische Voraussetzungen für den Entzug der Titularprofessu r an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Wirtschaftswissen schaftliche Fakultät.
3 Soweit die TPV WWF keine Besti mmungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Zweck der
Ernennung
§ 2.
1 Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft liche Fakultät qualifizierte Wisse nschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbes ondere die Ernennung von Titular professorinnen.