Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochs... (519a)
Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochs... (519a)
Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Nr. 519a Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 27. Mai 2003 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Hochschule des Kanton s Luzern in der Pädagogi- schen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001
1 auf Antrag des Bildungsdepartementes, , beschliesst: I. Betriebliche Bestimmungen
§ 1
Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden der Hochschule oder einer Abteilung der Hochschule können eine Organisation bilden.
2 Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu r
e- geln.
§ 2
Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats und im Einvernehmen mit den betreff enden Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen bes
u- chen, sofern sie die notwendigen Vorkenntnisse besitzen und die Platzverhältnisse es e
r- lauben. * G 2003 202
1 SRL Nr. 519