Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (812.11_1973)
Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (812.11_1973)
Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe
812.11
2. 1973 Gesetz über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG) [Titel Fassung vom 19. 3. 1996] Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 bis 9d
... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
2. Abschnitt: Bau- und Betriebsvorschriften
Art. 10 bis 11e
... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
Art. 12 bis 16
... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
3. Abschnitt: Bewilligungen, staatliche Aufsicht und Behörden
Art. 17 bis 22
... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
2. Teil: Öffentliche Spitäler und Spitalberufsschulen
4. Abschnitt: Aufgaben von Staat und Gemeinden
Art. 23
I. Gemeinsame Aufgaben Der Staat und die Gemeinden sorgen gemäss den nachstehenden Bestimmungen dafür, dass der Bevölkerung des Kantons die nötigen öffentlichen Spitäler zur Verfügung stehen.
Art. 24 bis 27
... [Aufgehoben am 5. 6. 2005]
Art. 28
3. Übertragung staatlicher Aufgaben
1 Artikel 26 und 27 dem Staat obliegen, vertraglich Spitalverbänden, Gemeinden oder privaten Körperschaften und Stiftungen sowie ausserkantonalen oder interkantonalen Anstalten übertragen.
2 Kantonen sowie mit privaten und mit ausserkantonalen Spitälern Aufnahme- und Tarifverträge abschliessen.
3 über die Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates und über das Finanzreferendum bleiben vorbehalten. Verträge mit andern Kantonen unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat.