Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigu... (172.181)
Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigu... (172.181)
Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015
1 Entschädigung für die Mitg lieder des Regierungsrates
172.181 Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsr ates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungs rates vom 31. August 2015 (vom 10. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Lohnzahlungen Der Jahreslohn wird in 13 Teilbe trägen monatlic h gemäss den per sonalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.
2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium Die Zulage für die Präsidentin od er den Präsidenten und die Vize präsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog der Funktionszulage gemäss §
26 der Personalver ordnung vom 16. De zember 1998 ( LS 177.11 ) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ gen ausbezahlt.
3. Feste jährliche Entschädigung Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I lit. c des Beschlusses des Kantonsra tes über die Festsetzung der Ent schädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015
3 (nachfolgend: KRB) festgesetzte Ja hresentschädigung in zwölf monat lichen Teilbeträgen ausbezahlt. Da mit sind folgende dienstlichen Auf wendungen pauschal entschädigt: a. Die Benützung privater Fahr zeuge für dienstliche Zwecke (§
68 Voll zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO]
4 ), b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§
69 Abs.
1–3 VVO), c. Nebenauslagen bei Dienstreisen (§
71 VVO), d. Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke (§
75 Abs. 4 VVO), e. Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§
69 Abs. 4 VVO).