Monitoring Gesetzessammlung

Bodenschutzverordnung (825.111)

CH - BE

Bodenschutzverordnung (825.111)

Bodenschutzverordnung

825.111
4. Juli 1990 Bodenschutzverordnung (BSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf – das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) [SR 814.01] , – die Stoffverordnung des Bundesrates vom 9. Juni 1986 (StoV) [SR 814.013] , – Artikel 4 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 9. Juni 1986 über Schadstoffe im Boden (VSBo) [SR 814.12] – Artikel 41 a Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 25. September 1960 zum Landwirtschaftsgesetz (EG LwG) [Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6.
1997; BSG 910.1] , auf Antrag der Landwirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Bodenschutzfachstelle
1. Allgemeines
1 Die Volkswirtschaftsdirektion unterhält eine Bodenschutzfachstelle.
2 Die Bodenschutzfachstelle überwacht und beurteilt die mechanische und stoffliche Belastung des Bodens und trifft die erforderlichen Massnahmen zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, soweit damit keine anderen Dienststellen beauftragt sind.
3 Sie erfüllt auf dem Gebiet des Bodenschutzes die Aufgaben der kantonalen Fachstelle im Sinne von Artikel 42 USG und koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Bund und mit anderen Behörden.
4 Sie erfüllt ihre Aufgaben selbständig und ist befugt, den landwirtschaftlichen Lehr- und Beratungskräften Weisungen zu erteilen, soweit ihr diese fachlich unterstellt sind.

Art. 2

2. Aufgaben im einzelnen Die Bodenschutzfachstelle a beurteilt die mechanische und stoffliche Bodenbelastung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden nach Artikel 4 und 5 VSBo [SR 814.12] und führt die erforderlichen physikalischen und biologischen Messungen durch; b betreibt das kantonale Netz zur Beobachtung der Bodenbelastung; c führt Untersuchungen zum Schutz des Bodens durch; d ermittelt auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden die Schadstoffquellen bei Überschreitung der Richtwerte nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 VSBo unter Beizug des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft und des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) [Fassung vom
26. 2. 2003] ; e trifft die erforderlichen Massnahmen bei Überschreitung der Richtwerte zufolge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung; f trifft die weiteren Massnahmen zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, insbesondere zur Eindämmung der mechanischen Bodenbelastung und zur Verminderung der Erosion; g erstattet Mitberichte zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rekultivierungsprojekten, Bodenverbesserungsvorhaben, Richtplänen und Zonenplänen; h erarbeitet nach Anhörung des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft Richtlinien zur Rekultivierung von Deponien, Kies- und Lehmgruben; i informiert die Öffentlichkeit über den Bodenschutz und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

Art. 3

Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht