Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (432)

CH - LU

Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (432)

Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Nr. 432 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006 (Stand 1. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbil
- dung vom 12. September 2005
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002
2 und des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung und die Wei
- terbildung vom 12. September 2005
3 .
2 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 38 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung
4 . *

§ 2

Berufsbildungspartner
1 Berufsbildungspartner im Bereich der beruflichen Grundbildung und der berufsorien
- tierten Weiterbildung sind die schulischen Bildungsinstitutionen, die Anbieter der Bil
- dung in beruflicher Praxis und die Organisationen der Arbeitswelt.
1 SRL Nr.
430
2 SR
412.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
430
4 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 116
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht