Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (600a)
Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (600a)
Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen
Nr. 600a Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLV) vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9 Absatz 1, 20f Absatz 2, 20h Absatz 3, 20i Absatz 5, 23 Absatz 2,
33 Absatz 2, 44 Absätze 2 und 4 sowie 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung. *
3 Für die Luzerner Kantonsspital Gruppe, die Luzerner Psychiatrie AG und den Ver
- kehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der kon
- solidierten Rechnung erforderlich ist. *
1 SRL Nr.
600 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 371