Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (161)

CH - LU

Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (161)

Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Nr. 161 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) vom 10. Januar 2017 (Stand 1. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 7, 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 54 Absatz 2 und 70 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden.
2 Für Anstalten, Gemeinde- und Zweckverbände kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten.
3 Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung gemäss § 55 des Gesetzes über den Finanz
- haushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 2016
2 (im Folgenden: Gesetz) vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen zur Rechnungslegung dieser Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
4 Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen kommt die Verordnung sinn
- gemäss zur Anwendung, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält.
1 SRL Nr.
160 (G 2016 173)
2 SRL Nr.
160 (G 2016 173) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-006
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht