Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (860)

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (860)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Nr. 860 Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 29. November 1991 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf den Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989
1
und auf den § 65 Absatz 4 des Organisationsgesetzes
2 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

§ 1

Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen zur privaten Arbeitsvermittlungs- und Per
- sonalverleihtätigkeit. *

§ 2

Bewilligungsurkunden
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit stellt für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zusätzlich zu den Bewilligungen je eine Urkunde aus, welche die Angaben gemäss dem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991
3 enthält. *
1 SR
823.11
2 SRL Nr.
20
3 SR
823.111 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1991 344
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