Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterin... (162.15)
Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterin... (162.15)
Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden
1 162.15 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden * (ZuwR OG) vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2013) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets vom
8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Gemeinsame Bestimmungen
1 Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter dür fen ausschliesslich denjenigen Gerichtsbehörden zugewiesen werden, in die sie durch den Grossen Rat gewählt worden sind.
2 Nach erfolgter Wahl durch den Grossen Rat nimmt die Geschäftsleitung des Obergerichts die Zuweisung an ein Regionalgericht oder eine regionale Schlichtungsbehörde für die Amtsdauer vor.
3 Die Zuweisung erfolgt in der Regel in eine einzige Gerichtsregion. Bei Bedarf ist eine Zuweisung in mehrere Gerichtsregionen möglich.
4 Bei Bedarf kann die Geschäftsleitung des Obergerichts die regionale Zuwei sung während der Amtsdauer verändern.
5 Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung in eine bestimmte Gerichtsregi on.
Art. 2
Aushilfen
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts beschliesst für einzelne Verfahren oder für einen bestimmten Zeitraum über die Zuteilung von Aushilfen in eine andere Gerichtsregion.
1) BSG 161.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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