Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 2... (411.232.12)
Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 2... (411.232.12)
Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979
1 411.232.12 Grossratsbeschluss zur Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn vom 23. Dezember 1958 betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten; Änderung und Ergänzung vom 24. September 1979 1 ) vom 24.09.1979 (Stand 08.01.1980) Die Kantone Bern und Solothurn, im Wissen um die jahrhundertealte Verbindung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggbergs und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten mit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern; in der grundsätzlichen Bereitschaft, einerseits diese Verbindung auch in Zu kunft fortbestehen zu lassen, anderseits auf die Bestrebungen zur Bildung ei ner Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Solothurn Bedacht zu nehmen; in Erwägung, dass unabhängig von der Bildung einer solothurnischen Landes kirche der Kanton Bern seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den solo thurnischen Kirchgemeinden abzulösen wünscht; in der Absicht, den neuen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 23. Dezember 1958 abge schlossene Übereinkunft durch ein zusätzliches Abkommen ergänzt wird; schliessen ab folgende Vereinbarung
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Art. 1
1 Die finanziellen Verhältnisse zwischen dem Kanton Bern und den Kirchge meinden der Bezirke Bucheggberg, Solothurn, Lebern und Kriegstetten werden wie folgt geregelt:
Art. 1.1
Aetingen-Mühledorf
1 Der Kanton Bern erbringt folgende Leistungen: a Abgeltung des Beitrages an die Pfarrbesoldung: CHF 20'500
1) BSG 411.232.12-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1959 d 21 | f 20