Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein (702.541)
Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein (702.541)
Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein
1 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
702.541 Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein (vom 23. Juli 1970)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: A. Geltungsbereich
§ 1.
1 Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhal tung der Landschaft in ihrer Ge samtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landsch aftsschutzgebiet, III. Zone: Landwir tschaftsgebiet, IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion), V. Zone: Wald.
§ 2.
Die Grenzen des Schutzgebiet es und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebe nen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. B. Vorschriften für die I. Zone
§ 3.
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissen schaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowi e die Waldlichtungen und Rutsch hänge südöstlich von Ellikon.
§ 4.
1 Alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen ode r Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit de s Bodens verändern können, sind verboten.