Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens (702.439)

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Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens (702.439)

Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens

1 V zum Schutze des Bachtels und des Allmens
702.439 Verordnung zum Schutze des Bachtels und des Allmens (vom 16. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das Gebiet von Bachtel und Allmen in de n Gemeinden Dürnten, Fischenthal, Hinwil und Wald wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in dr ei Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Kerngebiet, II. Zone: Randgebiet, III. Zone: Waldgebiet.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Vorkehren und Einr ichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung tret en, ist eine Bewi lligung der Direk tion der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind be willigungspflichtig: – das Erstellen und Verände rn von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Ei nfriedigungen (ausser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevor richtungen, Antennen, Freileitun gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
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