Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (627)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (627)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens
Nr. 627 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung, SchV) vom 24. Juli 1967 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 3 des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 1961
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, * beschliesst:
1 Katasterschatzung
1.1 Schatzungsgegenstand
§ 1
Bauten und Naturvorteile auf fremdem Boden
2
1 Dauerbauten sowie Wasserkräfte und Naturvorteile, die auf fremdem Boden gestützt auf selbständige und dauernde, als Grundstücke eingetragene Bau- und Quellenrechte errichtet oder genutzt werden, sind als selbständige Grundstücke zu schätzen.
*
2 Beruhen solche Dauerbauten, Wasserkräfte und Naturvorteile auf Grunddienstbarkeiten (Überbau usw.), so sind sie in die Schatzung der berechtigten Grundstücke einzubezie
- hen.
1 SRL Nr.
626 , Zitiertitel: SchG.
2 Gemäss Änderung vom 30. Mai 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1989 252), wurden alle Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragrafen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 384