Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (122.161)
Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (122.161)
Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer
1 122.161 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer * (NAV) vom 18.06.1986 (Stand 01.02.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlas sung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAG) 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, * beschliesst:
Art. 1
Übermittlungsplattform *
1 Die Übermittlungsplattform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a NAG ist die Applikation eumzug.swiss. *
2 ... * *
1 Wer in einer anderen Gemeinde Aufenthalt begründen will, meldet dies per
2 Die Niederlassungsgemeinde übermittelt der Aufenthaltsgemeinde die Perso nenstandsdaten und die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts via eine Schnittstel lensoftware, welche die Anforderungen gemäss Artikel 36 der Verordnung vom
20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) 2 ) er füllt.
Art. 2
Registerführung
1 In das Einwohnerregister sind einzutragen: * a * die Angaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG 3 ) ), b * die Korrespondenzsprache, c * ...
1) BSG 122.11
2) BSG 152.051
3) SR 431.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1986 d 226 | f 233