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Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (122.11)

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Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (122.11)

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer

1 122.11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer * (NAG) vom 12.09.1985 (Stand 01.02.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung 1 ) und Artikel 80 der Staatsverfas sung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Anmeldung
1 Schweizerinnen und Schweizer, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. *
1a Die Anmeldung erfolgt * a digital über die vom Regierungsrat bestimmte Plattform oder b persönlich bei der Einwohnerkontrolle.
1b Die digitale Anmeldung setzt die gleichzeitige digitale Abmeldung in der Wegzugsgemeinde voraus. *
2 Für die rechtzeitige Anmeldung von Minderjährigen, von Personen unter um fassender Beistandschaft und von Personen, deren Handlungsfähigkeit in Be zug auf Absatz 1 aufgrund einer errichteten Beistandschaft eingeschränkt wor den ist, ist deren gesetzliche Vertretung verantwortlich. *

Art. 2

Ausnahmen
1 Von der Anmeldung ist befreit, * a * wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will, b * wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist.
2 ... *
1) SR 101
2) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1986 d 30 | f 34
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