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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerisch... (724.32)

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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerisch... (724.32)

Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

1 Vertrag über die Etzelwerkkonzession
724.32 Ve r t r a g zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) (vom 2. August 1919)
1 Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss der Gesetzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bun desgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezem ber 1916
4 den Schweizerische n Bundesbahnen das Recht, die Wasser kräfte der Sihl unter nachsteh enden Bedingungen auszunützen:
7 Art.
1.
1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Was serkräfte der Sihl durch Erstell ung einer Staumaue r oder eines Stau dammes in der Schlagen bei Einsie deln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich von Einsie deln mit einer gemäss Experten bericht vom März 1908 in Aussi cht genommenen Höhe der Überfall kante der Stauanlage von 892,60 m über Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zürichsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinen haus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1 : 25 000.
2 Die Wassernutzung der Sihl darf ke ine vollständige sein. Die Sihl ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Ein tritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2,5 m
3 /sek. zurück geht. Dabei wird vorausgesetzt, da ss die Abflussverhältnisse der Sei tenbäche, die sich zwischen dem St ausee und der Kant onsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden. Art.
2.
1 Die Verleihung wird erteil t zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes de r Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihun g an einen dritten Konzessio när ist Art. 42 des Bundesgesetz es über die Nutzbarmachung der Was serkräfte vom 22. Dezember 1916
4 massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwerkes einer aus den Sc hweizerischen B undesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwer ken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist di e Konzessionärin berechti gt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession einzuräumen.
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