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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Ze... (518d)

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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Ze... (518d)

Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 518d Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZVerordnung Weiterbildung – Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze ntralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Abs.1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002
2 beschliesst:
, I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach
-, M
e- thoden- , Selbstund Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wi
s- sen auf einem neuen Gebiet a nzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die B
e- rufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abges chlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Art . 15 Abs . 3c wird vorbehalten.
3 * G 2005 274
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
3 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).
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