Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (897f)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (897f)
Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues
Nr. 897f Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues (allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen) vom 21. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 15 Absatz 1 des Dekretes vom 21. April 1959 über die zusätzliche Förde
- rung des Wohnungsbaues
1 (nachstehend Dekret genannt), beschliesst:
1 Grundsätze
§ 1
Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
1 Der Kanton fördert den Bau von Wohnungen für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen (allgemeiner Wohnungsbau) sowie den Bau von Kleinwohnungen für we
- nig bemittelte Personen im Alter von über 63 Jahren (Bau von Alterswohnungen) durch Ausrichtung von jährlichen Kapitalzinszuschüssen.
§ 2
Zuteilung der Wohnungskontingente
1 Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement
2 innert einer von diesem festgesetzten Frist die Art, Anzahl und Grösse der im Rahmen dieser Wohnbauaktion zu beschaffen
- den Wohnungen.
1 G XV 485. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983 (SRL Nr.
897).
2 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G
2000 273), wurde in den §§ 2, 8, 9 und 36 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanz
- departement» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XV 955