Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Stra... (771.11)
Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Stra... (771.11)
Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahr- zeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 11 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen vom 24. September
1972
2 sowie Artikel 3, 105 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 3 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Zuständigkeiten
Art. 1
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr.
2 ...
4
Art. 2
5 Polizeidepartement
1 Das Polizeidepartement ist in allen Fällen zuständig, in denen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr eine kantonale Behörde als zuständig erklärt und diese Zuständigkeit im kantonalen Recht nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen ist.
2 Das Polizeidepartement kann dem Strassenverkehrsamt zusätzlich zu den in Artikel 4 aufgezählten Befugnissen weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. 6
Art. 3
Baudepartement Das Baudepartement ist zuständig für: a. das Beschaffen und Anbringen sowie Entfernen der Markierungen und Signale im Bereich der Kantonsstrassen im Einvernehmen mit dem Polizeidepartement; b. die Signalisierung der Baustellen des Kantons gemäss Artikel 71 der Verordnung über die Strassensignalisation; c. die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassengebiet nach Artikel 4 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer.
Art. 4
Strassenverkehrsamt 7 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für: 8 a. die Abnahme der Führerprüfungen und die Erteilung oder Verweigerung der Lernfahr- und Führerausweise sowie die Kontrolle der Entzüge, Fahrverbote und Verwarnungen; b. die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise und die Überwachung und Kontrolle der Fahrzeuge;