Monitoring Gesetzessammlung

GewStGAV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

GewStGAV BW

Verordnung der vorläufigen Regierung zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 13. April 1953

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

Die nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes der Landesregierung zustehende Befugnis, das Einverständnis zur Pauschalierung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. April 1953

Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Reinhold Maier Renner Ulrich Dr. Schenkel Dr. Frank Herrmann
Hohlwegler Fiedler
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