Monitoring Gesetzessammlung

EStG§ 7dV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

EStG§ 7dV BW

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach § 7 d des Einkommensteuergesetzes Vom 2. Dezember 1975

§ 1

(1) Zuständige Stelle zur Erteilung der Bescheinigung nach § 7 d
Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist
1.
das Regierungspräsidium bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,
a)
den Anfall von Abwasser,
Schädigungen durch Abwasser oder
Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern; b)
Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
2.
das Gewerbeaufsichtsamt bei Wirtschaftsgütern, die dazu verwendet werden,
Verunreinigungen der Luft,
Lärm oder Erschütterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, wird die Bescheinigung durch das Landesbergamt erteilt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Wirtschaftsgut Verwendung findet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 2. Dezember 1975

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess Dr. Bender Gleichauf Dr. Brünner
Griesinger Dr. Mahler Dr. Mocker
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht