Monitoring Gesetzessammlung

EheAufhzustVwBehV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

EheAufhzustVwBehV BW

Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der für Eheaufhebungsanträge zuständigen Verwaltungsbehörde Vom 16. Januar 2001

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung der Ehe nach § 1316
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Januar 2001

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble von Trotha
Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller Stächele
Dr. Mehrländer
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