HygWeitBiV BW
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Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung zur Hygienefachkraft für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Hygiene) Vom 18. Juli 2017
ABSCHNITT 1 Aufgabengebiet
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziel der Weiterbildung
ABSCHNITT 2 Anerkennung
§ 3 Allgemeines
§ 4 Rücknahme und Widerruf
ABSCHNITT 3 Weiterbildungslehrgang
§ 5 Zuständigkeit
§ 6 Voraussetzung für die Teilnahme
§ 7 Teilnahmeantrag
§ 8 Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
§ 9 Fehlzeiten
ABSCHNITT 4 Prüfung
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Gliederung der Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Erkrankungen, Rücktritt, Versäumnis
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
| »sehr gut« |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| »gut« |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
| »befriedigend« |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, |
| »ausreichend« |
= |
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| »mangelhaft« |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| »ungenügend« |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |