Monitoring Gesetzessammlung

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (414.375)

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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (414.375)

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Oktober 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin - nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz.
2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.
Art. 2 Aufnahmekommission
1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref - fen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Ko - ordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. *
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