Bundespersonalgesetz (172.220.1)
Bundespersonalgesetz (172.220.1)
Bundespersonalgesetz
(BPG) vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR 101 ² BBl 1999 1597
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.
² Es regelt die Bearbeitung von Personendaten von Angestellten, ehemaligen Angestellten, Bewerberinnen und Bewerbern sowie anderen Personen, die zwecks Rekrutierung kontaktiert werden, soweit die Personendaten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.³
³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a.
der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴ (RVOG);
b.⁵
der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002⁶;
c.⁷
…
d.
der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998⁸ über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.
der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f.⁹
des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹⁰, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010¹¹ und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009¹² nichts anderes vorsehen;
g.¹³
des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹⁴;
h.¹⁵
des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i.¹⁶
der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j.¹⁷
der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
² Es gilt nicht:
a.
für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b.¹⁸
für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002¹⁹ unterstehen;
c.²⁰
für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d.²¹
für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen;
e.²²
für das Personal, das mit Verleihverträgen nach Artikel 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989²³ (AVG) beschäftigt wird.
⁴ SR 172.010
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁶ SR 171.10
⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
⁸ SR 742.31
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
¹⁰ SR 173.32
¹¹ SR 173.71
¹² SR 173.41
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁴ SR 173.110
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁹ SR 412.10
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²³ SR 823.11
Art. 3 Arbeitgeber
¹ Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a.
der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b.
die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c.²⁴
…
d.
die Schweizerischen Bundesbahnen;
e.
das Bundesgericht;
f.²⁵
die Bundesanwaltschaft;
g.²⁶
die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
² Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.²⁷
³ Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.²⁸
²⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ).
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 ( AS 2003 2133 ; BBl 2001 4202 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2010 513 ; BBl 2008 455 ).
Art. 4 Personalpolitik
¹ Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
² Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a.
zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b.²⁹
zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c.
zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d.
für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e.³⁰
zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis.³¹
zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f.³²
zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung sowie für deren Chancengleichheit;
g.
zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h.
zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i.
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j.
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k.
zu einer umfassenden Information ihres Personals.
³ Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 5 Koordination und Controlling
¹ Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung.
² Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden.
³ und ⁴ …³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 6 Anwendbares Recht
¹ Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
² Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts³⁴ (OR).³⁵
³ Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
⁴ Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
⁵ Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen.³⁶
⁶ Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
⁷ Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
³⁴ SR 220
³⁵ Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache ( AS 2015 1021 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 6 a ³⁷ Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes
¹ Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
a.
den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1.³⁸
der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB),
2.
von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;
b.
das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a;
c.³⁹
die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.
² Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.
³ Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.
⁴ Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.
⁵ Die Grundsätze nach den Absätzen 1–4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
⁶ Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind; für diese gelten die Artikel 734–734 f OR⁴⁰.⁴¹
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 297 ; BBl 2002 7496 7514 ).
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁴⁰ SR 220
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 6 b ⁴² Personalverleihverträge
Die Arbeitgeber können Personen mit Verleihverträgen nach Artikel 22 AVG⁴³ beschäftigen, sofern die Aufgabenerfüllung weder mit dem bestehenden Personal noch dem Abschluss eines Arbeitsvertrags nach diesem Gesetz, dem Erteilen eines Auftrags oder dem Abschluss eines Werkvertrags möglich ist.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁴³ SR 823.11
Art. 7 Ausschreibung
Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen.
2. Abschnitt: Entstehung, Änderung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses ⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen
¹ Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.⁴⁵
¹bis Die Ausführungsbestimmungen regeln das Verfahren des Vertragsabschlusses und das Festhalten des wesentlichen Inhalts des Vertrags.⁴⁶
² Die Probezeit dauert in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen verlängert oder im Arbeitsvertrag auf eine kürzere oder längere Dauer festgesetzt oder wegbedungen werden. Sie darf höchstens fünf Monate betragen. Die Ausführungsbestimmungen können für Spezialfunktionen eine maximale Dauer der Probezeit von sechs Monaten vorsehen.⁴⁷
²bis Bei Personen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben sollen, kann der Arbeitgeber psychologische oder medizinische Eignungsabklärungen verlangen. Die Ausführungsbestimmungen regeln, für welche Tätigkeiten solche Eignungsabklärungen verlangt werden können.⁴⁸
³ Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
a.
welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind;
b.
welche Arbeitsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die ausschliesslich über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 8 a ⁴⁹ Änderung des Arbeitsorts, der Funktion oder des Arbeitsbereichs
¹ Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Arbeitsvertrag einseitig ändern, um den Arbeitsort, die Funktion oder den Arbeitsbereich zu ändern, wenn dies aus dienstlichen Gründen dauerhaft erforderlich und für die angestellte Person zumutbar ist.
² Ist die Änderung aus dienstlichen Gründen erforderlich aber nicht dauerhaft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort, die Funktion oder den Arbeitsbereich ohne Änderung des Arbeitsvertrages ändern, sofern dies für die angestellte Person zumutbar ist.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 9 ⁵⁰ Dauer
¹ Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
² Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vorsehen.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 10 ⁵¹ Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ⁵²
¹ Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁵³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder beim Tod der angestellten Person.⁵⁴
² Die Ausführungsbestimmungen können:
a.
für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG festlegen;
b.
die Möglichkeit einer Beschäftigung über das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG hinaus vorsehen.⁵⁵
³ Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlichen Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen:⁵⁶
a.
Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b.
Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c.
mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d.
mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e.⁵⁷
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f.
Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
⁴ Die Vertragsparteien können unbefristete Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beenden oder aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.⁵⁸
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁵³ SR 831.10
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 11 ⁵⁹ Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
¹ Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, beim Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG⁶⁰ oder beim Tod der angestellten Person.
² Die Ausführungsbestimmungen können die Möglichkeit einer Beschäftigung über das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG hinaus vorsehen.
³ Sofern die Möglichkeit der Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, kann:
a.
die angestellte Person das befristete Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen;
b.
der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis aus sachlichen Gründen, insbesondere aus den in Artikel 10 Absatz 3 aufgeführten Gründen, ordentlich kündigen.
⁴ Die Vertragsparteien können befristete Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beenden oder aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁶⁰ SR 831.10
Art. 12 ⁶¹ Kündigungsfristen
¹ Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
² Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 13 ⁶² Formvorschriften
Jede Änderung des Arbeitsvertrages, insbesondere die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bedürfen der gleichen Form wie der Abschluss des Arbeitsvertrages.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 14 ⁶³ Auf Amtsdauer gewählte Personen
¹ Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
² Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a.
Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b.
Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR⁶⁴ über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c.⁶⁵
Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34 b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie 34 c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d.
Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
³ Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁶⁴ SR 220
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 15 Lohn
¹ Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
² Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
³ Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
⁴ Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.⁶⁶
⁵ Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
⁶ Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 ( AS 2004 297 ; BBl 2002 7496 7514 ).
Art. 16 Teuerungsausgleich
¹ Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
² Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze.
³ Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragsparteien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.
Art. 17 ⁶⁸ Höchstarbeitszeit
Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964⁶⁹ sinngemäss. Vorbehalten bleibt das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971⁷⁰.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁶⁹ SR 822.11
⁷⁰ SR 822.21
Art. 17 a ⁷¹ Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
¹ Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit.
² Mehrarbeit und Überzeit werden nur abgegolten, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden.
³ Ferientage verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 OR⁷² innert fünf Jahren.
⁴ Der Bundesrat regelt die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁷² SR 220
Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers
¹ Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
² Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
Art. 19 ⁷³ Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
¹ Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
² Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
³ Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a.
sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b.
das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
⁴ Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
⁵ Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
⁶ Die Ausführungsbestimmungen:
a.
legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b.
regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
⁷ Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber
¹ Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
² Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
Art. 20 a ⁷⁴ Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
Die Arbeitgeber können von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern sowie von Angestellten verlangen, dass sie einen Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen, sofern dies zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
⁷⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 ( AS 2022 600 ; BBl 2014 5713 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 232 ; 2023 650 ; BBl 2017 2953 ).
Art. 20 b ⁷⁵ Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
¹ Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g sowie Absatz 3 können Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Angestellte auf deren Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen, wenn diese im Rahmen ihrer Funktion:
a.
die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b.
in wesentlichen Finanz- oder Steuersachen Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
c.
Strafverfolgungs- oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und dabei die öffentlichen Interessen des Bundes, insbesondere die Sicherheit der Bundesverwaltung, erheblich gefährden könnten.
² Sie beschränken sich bei der Prüfung auf das erforderliche Mindestmass.
³ Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von den Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020⁷⁶ (ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
⁴ Werden die Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Angestellten gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 232 ; 2023 650 ; BBl 2017 2953 ).
⁷⁶ SR 128
Art. 21 Verpflichtungen des Personals
¹ Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a.⁷⁷
an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b.
in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c.
bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis.⁷⁸
sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsberei che versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungs pflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d.⁷⁹
sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
² Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
³ Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
⁴ Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 21 a ⁸⁰ Verpflichtungen der Angestellten, die einer Vertrauenswürdigkeits- oder einer Personensicherheitsprüfung unterliegen
Soweit es zur Wahrung der Interessen nach Artikel 20 b Absatz 1, der sicheren Bearbeitung der Informationen, für die der Bund zuständig ist, oder des sicheren Einsatzes der Informatikmittel des Bundes notwendig ist, kann der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme der Erklärung der Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020⁸¹ (ISG):
a.
die Angestellten verpflichten, persönliche Daten offenzulegen;
b.
bei den Angestellten psychologische oder medizinische Abklärungen durchführen lassen;
c.
Massnahmen nach Artikel 25 treffen;
d.
die Angestellten verpflichten, Auslandsreisen zu melden und gegebenenfalls bewilligen zu lassen;
e.
andere Massnahmen zu treffen, die im Einzelfall geeignet erscheinen, das festgestellte Sicherheitsrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁸¹ SR 128
Art. 22 Berufs‑, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
¹ Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis.
² Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spezialgesetzgebung.
Art. 22 a ⁸² Meldungen, Anzeigen und Schutz
¹ Haben Angestellte in Ausübung ihrer Funktion einen begründeten Verdacht, dass ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit einer Aufgabe des Bundes oder einer Tätigkeit ihres Arbeitgebers vorliegt, so sind sie verpflichtet, ihren Verdacht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) oder ihren Vorgesetzten zu melden oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Angestellte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) können einen solchen Verdacht auch der Meldestelle des EDA melden, sofern er einen Bezug zum Ausland aufweist.
² Vorbehalten bleiben Melde- beziehungsweise Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
³ Die Melde- beziehungsweise Anzeigepflicht entfällt für:
a.
Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung⁸³ zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind;
b.
sofern sie vom begründeten Verdacht während ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten: Angestellte der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB), der Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 ISG⁸⁴ und anderer Vertrauensstellen der Arbeitgeber.
⁴ Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie in Ausübung ihrer Funktion festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Angestellte des EDA können eine solche Unregelmässigkeit auch der Meldestelle des EDA melden, sofern sie einen Bezug zum Ausland aufweist.
⁵ Wer in guten Treuen eine Meldung oder Anzeige erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
⁶ Die EFK, die Meldestelle des EDA beziehungsweise die oder der Vorgesetzte klären den Sachverhalt ab und treffen die notwendigen Massnahmen. Kann der Verdacht nach Absatz 1 nicht ausgeräumt werden, erstatten sie den Strafverfolgungsbehörden Anzeige.
⁷ Im Zusammenhang mit Meldungen nach dieser Bestimmung überwiegt bei Gesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004⁸⁵ (BGÖ) das Interesse der Privatsphäre der Meldenden das öffentliche Interesse im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 BGÖ.
⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 ( AS 2010 3267 ; BBl 2008 8125 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁸³ SR 312.0
⁸⁴ SR 128
⁸⁵ SR 152.3
Art. 23 Nebenbeschäftigung
Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.
Art. 24 Einschränkung von Rechten des Personals
¹ Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben.
² Aus den gleichen Gründen kann er:
a.
die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken;
b.
dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.
Art. 25 ⁸⁶ Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs
¹ Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
² Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a.
Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b.⁸⁷
Mahnung und Freistellung;
c.
Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
³ Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 26 ⁸⁸ Verjährung der Fristen bei personalrechtlichen Massnahmen
¹ Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung von Verletzungen von arbeitsrechtlichen Pflichten können keine personalrechtlichen Massnahmen mehr erstinstanzlich verfügt werden. In jedem Fall dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Verletzung der Pflichten keine personalrechtlichen Massnahmen erstinstanzlich verfügt werden.
² Die Fristen nach Absatz 1 ruhen, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt ergriffen worden sind.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
3 a . Abschnitt: Datenbearbeitung ⁸⁹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5583 ; BBl 2010 7059 ).
Art. 27 ⁹⁰ Personaladministration
¹ Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten von Angestellten, ehemaligen Angestellten, Bewerberinnen und Bewerbern sowie anderen Personen, die zwecks Rekrutierung kontaktiert werden, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für:⁹¹
a.⁹²
die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs und die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung;
b.⁹³
die Ausübung seines Weisungsrechts nach Artikel 321 d OR⁹⁴ und seiner Fürsorgepflicht nach Artikel 328 OR;
c.⁹⁵
die Personalverwaltung, insbesondere für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen und Abschliessen von Personalakten sowie die Meldungen an die Sozialversicherungen;
d.
das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
e.
die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f.
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
g.⁹⁶
die Wiedereingliederung nach krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten;
h.⁹⁷
das Auferlegen von Verpflichtungen und das Treffen von Massnahmen nach Artikel 21 a ;
i.⁹⁸
die Verwaltung von Personendaten für den Personaleinsatz zur Bewältigung von ausserordentlichem oder besonders dringlichem Mehraufwand, insbesondere zugunsten der Krisenorganisation der Bundesverwaltung;
j.⁹⁹
die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit, insbesondere die Umsetzung von Massnahmen bei besonderen oder ausserordentlichen Lagen nach den Artikeln 6 beziehungsweise 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012¹⁰⁰;
k.¹⁰¹
das Treffen der Massnahmen nach Artikel 22 a Absatz 6;
l.¹⁰²
die medizinische Eignungsprüfung bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.
² Er darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:
a.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i: 1.
Daten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020¹⁰³ (DSG), die dem Arbeitgeber im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung,
4.
Straf- und Betreibungsregisterauszüge;
b.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe b: Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG;
c.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe c: 1.
Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 1 DSG, die dem Arbeitgeber von der angestellten Person zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 1 DSG, die im Zusammenhang mit einer Nebenbeschäftigung nach Artikel 23 dieses Gesetzes stehen,
3.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
4.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung,
5.
Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind,
6.
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit, und Straf- und Betreibungsregisterauszüge;
d.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d–f: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
e.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe g: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
f.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe h: Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG, sofern sie sicherheitsrelevant sind;
g.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe j: Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
h.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe k: Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG;
i.
bei der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe l: Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 DSG.¹⁰⁴
²bis Er darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, folgende Personendaten im Profiling, einschliesslich im Profiling mit hohem Risiko, bearbeiten:
a.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i zur Bewertung der Eignung für eine bestimmte Stelle, ein Projekt oder einen Einsatz: 1.
Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 1 DSG, die dem Arbeitgeber von der angestellten Person zur Verfügung gestellt werden,
2.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
3.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
b.
bei den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e zur Bewertung von gezieltem Förderungsbedarf und Entwicklungspotenzial: 1.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit,
2.
Daten zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung.¹⁰⁵
³ Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
⁴ Er darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
⁵ Er erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a.¹⁰⁶
die Verantwortlichkeit für die Bearbeitungstätigkeit;
b.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
c.¹⁰⁷
…
d.
die Datenkategorien nach Absatz 2;
e.
den Schutz und die Sicherheit der Daten.
⁶ …¹⁰⁸
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹⁴ SR 220
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰⁰ SR 818.101
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰³ SR 235.1
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 27 a ¹⁰⁹ Case Management
¹ Die Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Case Management des Arbeitgebers bearbeiten die für das Case Management notwendigen Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Angestellten, insbesondere die Leistungsfähigkeit sowie den Grund und den Grad einer allfälligen Invalidität.
² Die Fachspezialisten und Fachspezialistinnen dürfen mit den folgenden Personen und Stellen Daten nach Absatz 1 austauschen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
a.
den direkten Vorgesetzten;
b.
den Personaldiensten;
c.
den Rechtsdiensten;
d.
den zuständigen Stellen der Invalidenversicherung (IV), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Militärversicherung;
e.
den vom Arbeitgeber beigezogenen Ärztinnen und Ärzten.
³ Der Arbeitgeber erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a.
die Verantwortlichkeit der Bearbeitungstätigkeit;
b.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
c.
die Datenkategorien nach Absatz 1;
d.
den Schutz und die Sicherheit der Daten.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011 ( AS 2011 5583 ; BBl 2010 7059 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 27 b – 27 c ¹¹⁰
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2011 ( AS 2011 5583 ; BBl 2010 7059 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
Art. 27 d ¹¹¹ Datenbearbeitung durch die PSB ¹¹²
¹ Die PSB bearbeitet die Daten der Personen, die an sie gelangen (Klientinnen und Klienten), für:¹¹³
a.
die Beratung und Unterstützung der Klientinnen und Klienten in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
b.
den Entscheid über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 2002¹¹⁴ über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
c.
die Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung;
d.¹¹⁵
das Case Management.
² Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG¹¹⁶ der Klientinnen und Klienten bearbeiten.¹¹⁷
³ …¹¹⁸
⁴ Sie darf den folgenden Personen und Stellen die in Absatz 2 genannten Personendaten zugänglich machen, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:¹¹⁹
a.
den direkten Vorgesetzen;
b.
den Personaldiensten;
c.
den zuständigen Stellen der IV, der SUVA und der Militärversicherung;
d.¹²⁰
den vom Arbeitgeber beigezogenen Ärztinnen und Ärzten;
e.
dem Eidgenössischen Personalamt im Rahmen der Mittelzuteilung für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen;
f.
den Mitgliedern des Fondsrates des Unterstützungsfonds für das Bundespersonal.
⁵ Die PSB ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.¹²¹
⁶ Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a.¹²²
die Verantwortlichkeit der Bearbeitungstätigkeit;
b.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c.¹²³
…
d.
die Datenkataloge.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹¹⁴ SR 172.222.023
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹¹⁶ SR 235.1
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 27 e ¹²⁴
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 28 ¹²⁵ Medizinische Expertisen
¹ Der Arbeitgeber darf den von ihm beigezogenen Ärztinnen und Ärzten Daten zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Angestellten oder ihre Eignung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten zugänglich machen, sofern die Ärztinnen und Ärzte diese benötigen, um insbesondere bei krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen, bei Wiedereingliederungen sowie bei der beruflichen Integration:
a.
unabhängige Gutachten für den Arbeitgeber zu erstellen;
b.
den Arbeitgeber zu beraten.
² Er erhält so weit Auskunft über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen, wie diese für die Beurteilung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
³ Er darf die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Feststellungen nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals
Art. 29 Arbeitsverhinderung und Tod
¹ Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär‑, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft.
² Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
³ Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.
Art. 30 Eintritt in die Rechte des Personals
¹ Gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein.
² Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.¹²⁶
¹²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen
¹ Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.¹²⁷
² Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Menschen mit einer Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Behinderung betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.¹²⁸
³ Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
⁴ Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so handelt der Arbeitgeber mit den Personalverbänden einen Sozialplan aus. Können sich die Parteien bei der Aushandlung des Sozialplans nicht einigen, sind die Bestimmungen über Umstrukturierungen und Reorganisationen anwendbar.¹²⁹
⁴bis Wo das Arbeitsverhältnis durch einen Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.¹³⁰
⁵ Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 131 ; BBl 1999 3220 , 2000 4784 , 2004 6887 6941 ).
¹²⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen
Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:
a.
Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
b.
Treueprämien;
c.
Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
d.
Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
e.
den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
f.
die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
g.
Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.
4 b . Abschnitt: ¹³¹ Berufliche Vorsorge
¹³¹ Eingefügt durch Anhang des Publica-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Art. 32 e Abs. 3 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen ( AS 2007 2239 , 2008 577 ; BBl 2005 5829 ).
Art. 32 a ¹³² Versichertes Personal
¹ Angestellte der Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–i sind bei Publica¹³³ gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
² Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei Publica.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹³³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2027 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 32 b Arbeitgeber
¹ Der Bundesrat gilt als Arbeitgeber im Sinne des Publica-Gesetzes vom 20. Dezember 2006¹³⁴ für die Angestellten nach Artikel 32 a ; Absatz 2 ist vorbehalten.
² Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.
³ Der Bundesrat bestimmt die Arbeitgebervertreter und Arbeitgebervertreterinnen des Vorsorgewerks Bund (Art. 32 d Abs. 2) in der Kassenkommission.
¹³⁴ SR 172.222.1
Art. 32 c Anschluss an Publica
¹ Der Anschluss der Arbeitgeber an Publica nach Artikel 4 Absatz 1 des Publica-Gesetzes vom 20. Dezember 2006¹³⁵ erfolgt über einen öffentlichrechtlichen Anschlussvertrag. Für den Bundesrat erfolgt die Vertragsunterzeichnung durch das EFD.¹³⁶
² …¹³⁷
³ Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und Zustimmung des paritätischen Organs.¹³⁸ Anschlussverträge von anderen Arbeitgebern als dem Bundesrat bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zudem der Genehmigung durch den Bundesrat.
⁴ …¹³⁹
¹³⁵ SR 172.222.1
¹³⁶ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 c bis ¹⁴⁰ Vorsorgereglemente
¹ Die Vorsorgereglemente regeln die Leistungen.
² Das paritätische Organ erlässt, ändert oder hebt das Vorsorgereglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kassenkommission auf.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 d Vorsorgewerke
¹ Die Arbeitgeber bilden zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden je eigene Vorsorgewerke. Mehrere Arbeitgeber können mit Zustimmung des Bundesrats ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden. Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.¹⁴¹
² Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32 a Absatz 2 können sich mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls dem Vorsorgewerk Bund anschliessen.¹⁴² Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.¹⁴³
²bis Legen insbesondere Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz 1 oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, so kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustimmen.¹⁴⁴
³ Die Vorsorgewerke tragen die auf sie entfallenden Kosten selber. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken stellt Publica nach Arbeitgebern getrennt Rechnung.
¹⁴¹ Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
¹⁴² Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
¹⁴³ Ursprünglich: 2. Satz.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
Art. 32 e Paritätisches Organ
¹ Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten zusammengesetzt ist.
² Bilden mehrere Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk, so richtet sich die Vertretung der Arbeitgeber und der Angestellten im paritätischen Organ nach dem Anteil des einzelnen Arbeitgebers am gesamten Deckungskapital des Vorsorgewerks.
³ Der Bundesrat regelt die Wahl der paritätischen Organe der einzelnen Vorsorgewerke in einer Verordnung. Er kann den nicht zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgebern diese Befugnis übertragen.
Art. 32 f Auflösung von Anschlussverträgen, Austritt von Verwaltungseinheiten und Statuswechsel
¹ Tritt ein Arbeitgeber oder eine Verwaltungseinheit aus Publica oder einem Vorsorgewerk aus oder wechselt er oder sie den rechtlichen Status, so treten die dem Arbeitgeber oder der Verwaltungseinheit zugeordneten aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden in die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise in das neue Vorsorgewerk über.
² Die Rentenbeziehenden können bei Publica beziehungsweise beim bisherigen Vorsorgewerk zurückgelassen werden, wenn die Interessen des Bundes an der Ausgliederung oder dem Statuswechsel dies erfordern.
³ Der nach dem Austritt oder Statuswechsel für die aktiven Versicherten zuständige Arbeitgeber ist auch für die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die zurückgelassenen Rentenbeziehenden zuständig. Er gleicht Publica einen allfälligen durch das Zurücklassen der Rentenbeziehenden entstehenden und nicht durch das vorhandene Vermögen gedeckten finanziellen Nachteil aus.
⁴ Der Bund kann die Finanzierung dieser Pflichten übernehmen, wenn der Bundesrat zuvor Arbeitgeber war und ein Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.
Art. 32 g Finanzierung der Vorsorge
¹ Die Spar- und Risikobeiträge der Arbeitgeber betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme.¹⁴⁵ Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.
¹bis In gemeinschaftlichen Vorsorgewerken gilt die Beitragsbandbreite nach Absatz 1 für das ganze Vorsorgewerk.¹⁴⁶
¹ter Die Arbeitgeber weisen den Prozentsatz der Beiträge nach Absatz 1 in der Berichterstattung gemäss Artikel 5 Absatz 1 aus. Sie begründen allfällige Unter- oder Überschreitungen der Beitragsbandbreite und treffen die entsprechenden Korrekturmassnahmen.¹⁴⁷
² Der Bundesrat legt nach Anhörung des paritätischen Organs und Information der Kassenkommission die Bestimmungen über die Finanzierung für die Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund fest.¹⁴⁸
²bis Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die nicht beim Vorsorgewerk Bund angeschlossen sind, legen nach Anhörung des jeweiligen paritätischen Organs und Information der Kassenkommission die Bestimmungen über die Finanzierung fest und unterbreiten sie dann dem Bundesrat zur Genehmigung.¹⁴⁹
³ Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.
⁴ Die nach den Absätzen 2 und 2bis festzulegenden Bestimmungen können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁵⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR¹⁵¹ Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen.¹⁵²
⁵ Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.
⁶ Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.
⁷ Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁵⁰ SR 831.40
¹⁵¹ SR 220
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 h Erhebung der Arbeitgeberbeiträge
Die Arbeitgeber erheben die Publica geschuldeten Arbeitgeberbeiträge bei ihren Verwaltungseinheiten in der Form eines vom Alter der angestellten Personen unabhängigen Beitrags auf der Summe der versicherten Verdienste. Dies gilt nicht für Arbeitgeber nach Artikel 32 a Absatz 2.
Art. 32 i Altersvorsorge
¹ Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG¹⁵³.
² …¹⁵⁴
³ Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.
⁴ …¹⁵⁵
¹⁵³ SR 831.10
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 j Vorsorge für Invalidität und Tod
¹ Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.
² Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG¹⁵⁶ anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.¹⁵⁷
²bis Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann Publica auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet Publica das dazu notwendige Deckungskapital.¹⁵⁸
³ Die Leistungen bei Invalidität und Tod können nach dem Beitrags- oder Leistungsprimat oder einer Kombination davon definiert werden. Wenn die Leistungen nach dem Beitragsprimat definiert werden, können die Vorsorgereglemente für das Altersguthaben einen Projektionszins vorsehen.¹⁵⁹
¹⁵⁶ SR 831.40
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 k ¹⁶⁰ Überbrückungsrenten
¹ Die Ausführungsbestimmungen können eine Überbrückungsrente vorsehen für Fälle, in denen der Altersrücktritt vor dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG¹⁶¹ erfolgt.¹⁶² Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich durch die Angestellten finanziert. Die Arbeitgeber können sich im Einzelfall mit höchstens 50 Prozent an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen.
² Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente kann bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen mehr als 50 Prozent betragen.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
¹⁶¹ SR 831.10
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 32 l Anpassung der Renten an die Teuerung aus Vermögenserträgen von Publica
¹ Das paritätische Organ des Vorsorgewerks legt die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks fest.¹⁶³ Eine Teuerungsanpassung darf erst nach erfolgtem Aufbau einer mindestens 15prozentigen Schwankungsreserve erfolgen.
² Im Vorsorgewerk Bund gilt der Entscheid des paritätischen Organs für alle Arbeitgeber. Er hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der Anpassung ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als Publica oder von einem anderen zu Publica gehörenden Vorsorgewerk beziehen. Ebenfalls keine Auswirkungen hat der Entscheid auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz Publica-Gesetz vom 20. Dez. 2006¹⁶⁴), solange diese Rentnerinnen und Rentner nicht nach Artikel 24 Absatz 4 des Publica-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 in das Vorsorgewerk Bund überführt worden sind.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁶⁴ SR 172.222.1
Art. 32 m ¹⁶⁵ Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung und einmalige Zulagen durch die Arbeitgeber
¹ Erlauben die finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung oder die Ausrichtung einer einmaligen Zulage beschliessen.¹⁶⁶ Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.
² Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen:
a.
auf die ehemaligen Angestellten, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Massnahme nach Absatz 1 ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als Publica oder von einem anderen zu Publica gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32 d Absätze 1 und 2 einem anderen Publica angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und
b.
auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz Publica-Gesetz vom 20. Dez. 2006¹⁶⁷).
³ Die Arbeitgeber vergüten Publica das zur Finanzierung der Massnahmen nach Absatz 1 erforderliche Deckungskapital.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁶⁷ SR 172.222.1
5. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 33
¹ Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
² Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
a.
vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes;
b.
vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
c.
vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
d.
vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten;
e.
im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹⁶⁸.
³ Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
⁴ Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs‑, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.
¹⁶⁸ SR 822.11
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
¹ Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden mittels Vereinbarung erledigt oder der Arbeitgeber erlässt eine Verfügung.¹⁶⁹
¹bis Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.¹⁷⁰
² Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.¹⁷¹
³ Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.¹⁷²
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 34 a ¹⁷³ Aufschiebende Wirkung
Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 34 b ¹⁷⁴ Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
¹ Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a.¹⁷⁵
der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachliche Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b.
die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c.
das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
² Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt höchstens acht Monatslöhne.¹⁷⁶
³ Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung nach Artikel 19 erfüllt, wird diese mit den Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a kumuliert.¹⁷⁷
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁷⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 34 c ¹⁷⁸ Weiterbeschäftigung der angestellten Person
¹ Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a.¹⁷⁹
Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Meldung beziehungsweise Anzeige nach Artikel 22 a Absätze 1 oder 4 erstattet hat oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b.
Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR¹⁸⁰.
c.
Die Kündigung ist während eines in Artikel 336 c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d.
Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995¹⁸¹.
² Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
³ Die Entschädigung nach Absatz 2 wird mit der Entschädigung nach Artikel 19 kumuliert.¹⁸²
⁴ Die Entschädigung nach Absatz 2 wird nicht mit der Entschädigung nach Artikel 34 b Absatz 1 Buchstabe a kumuliert.¹⁸³
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁸⁰ SR 220
¹⁸¹ SR 151.1
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 35 ¹⁸⁴
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 36 ¹⁸⁵ Richterliche Beschwerdeinstanzen
¹ Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.¹⁸⁶
² Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005¹⁸⁷. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
³ Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
⁴ Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁸⁷ SR 173.32
Art. 36 a ¹⁸⁸ Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile
In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
¹⁸⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 37 Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken.
² Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen.
³ Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.¹⁸⁹
³bis Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.¹⁹⁰
⁴ Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR¹⁹¹ gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen:
a.
von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;
b.
von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.¹⁹²
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
¹⁹¹ SR 220
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1493 ; BBl 2011 6703 ).
Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag
¹ Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.¹⁹³
² Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
³ Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
⁴ Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a.
Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;¹⁹⁴
b.
die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
⁵ Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
¹⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5043 ; BBl 2009 5265 ).
¹⁹⁴ Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927¹⁹⁵ wird aufgehoben.
² und ³ …¹⁹⁶
¹⁹⁵ [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c; 1997 2465 Anhang Ziff. 4; 2000 411 Ziff. II, 1853 ; 2001 2197 Art. 2, 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]
¹⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁹⁷
¹⁹⁷ Die Änderungen können unter AS 2001 894 konsultiert werden.
Art. 41 Übergangsbestimmungen
¹–³ ... ¹⁹⁸
⁴ Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
¹⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 41 a ¹⁹⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006
¹ …²⁰⁰
² Solange für Frauen ein tieferes Referenzalter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:²⁰¹
a.
dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;
b.
dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.
³ …²⁰²
¹⁹⁹ Eingefügt durch Anhang des Publica-Gesetzes vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 für Abs. 1 und 1. Juli 2008 für die übrigen Bestimmungen ( AS 2007 2239 2008 577 ; BBl 2005 5829 ).
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
²⁰² Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 41 b ²⁰³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025
Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 eine Verfügung erlassen, so bemisst sich die Entschädigung gemäss Artikel 34 b nach bisherigem Recht.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 96 ; BBl 2024 2316 ).
Art. 42 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft setzen.
Datum des Inkrafttretens: für die SBB: 1. Januar 2001²⁰⁴ für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste²⁰⁵ sowie die Post²⁰⁶: 1. Januar 2002
²⁰⁴ Art. 1 Abs. 1 der V vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 917 ).
²⁰⁵ Art. 1 Abs. 1 der V vom 3. Juli 2001 ( AS 2001 2197 ).
²⁰⁶ Art. 1 Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2001 ( AS 2001 3292 ).