Verkehrsversicherungsverordnung (741.31)
Verkehrsversicherungsverordnung (741.31)
Verkehrsversicherungsverordnung
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Motorfahrzeuge ⁴
Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt: Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen ⁷
I. Versicherungsnachweis
Art. 3 ⁸ Mindestversicherung
Art. 3 a ⁹ Erfordernis
Art. 4 Inhalt und Form
Art. 5 Ausstellung der Nachweise
Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 7 Meldung des Versicherers
Art. 7 a ²² Konkurs eines Versicherers
Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung ²⁶
Art. 9 Behördliche Bewilligung
Art. 10 Verfahren, Frist
Art. 10 a ³⁹ Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
Art. 10 b ⁴⁰ Vorläufige Verkehrsberechtigung
2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse
I. Erhöhte Risiken
Art. 11 Art der Risiken
Art. 12 Gefährliche Güter
II. Wechsel-Kontrollschilder
Art. 13 Allgemeine Bedingungen
Art. 14 Verwendung
Art. 15 Versicherung
III. Provisorische Immatrikulation
Art. 16 Anwendungsfälle
Art. 17 Fahrzeugausweis
Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
Art. 19 Versicherung
IV. Tagesausweise
Art. 20 ⁶⁰ Erteilung
Art. 20 a ⁶¹ Verwendung
Art. 21 Versicherung
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise
Art. 22 ⁶⁴ Art und Natur der Ausweise
Art. 23 ⁷³ Erteilung
Art. 23 a ⁷⁵ Entzug
Art. 24 ⁷⁷ Verwendung
Art. 25 ⁸³ Berechtigte Personen
Art. 26 Versicherung
3. Abschnitt: Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen
I. Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Art. 27 Versicherungspflicht
Art. 28 Verfahren
Art. 29 ⁹⁴ Versicherungsnachweis
II. Rennen
Art. 30 Anwendungsfälle
Art. 31 Versicherungsnachweis
III. Besondere Fälle
Art. 32 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h ⁹⁷
Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
3. Teil: ⁹⁹ Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
I. Motorfahrräder
Art. 34 Haftpflicht
Art. 35 Versicherung
Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle ¹⁰¹
Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
4. Teil: ¹⁰³ Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds ¹⁰⁴
1. Abschnitt: Nationales Versicherungsbüro ¹⁰⁵
I. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger ¹⁰⁶
Art. 39 Geltungsbereich ¹⁰⁷
Art. 40 Deckungsanspruch
Art. 41 ¹¹² Deckungspflicht
Art. 42 Pflichten der Geschädigten
Art. 43 ¹¹⁵ Pflichten des Vertreters
Art. 44 Grenzversicherung
Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
Art. 47 ¹¹⁷ Motorsportliche Veranstaltungen
Art. 48 Aufgaben der Polizei
Art. 49 Ausschluss des Arrestes
II. ¹¹⁹ Auskunftsstelle
Art. 49 a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register ¹²⁰
Art. 49 b Zugriffsberechtigung
Art. 49 c Aufbewahrung der Daten
Art. 49 d Erteilung von Auskünften
2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds ¹²³
I. … ¹²⁴
Art. 50 ¹²⁵
Art. 51 ¹²⁶
II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte ¹²⁷
Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
Art. 53 ¹³³ Deckungspflicht
Art. 53 a ¹³⁵ Umfang der Leistungen
Art. 54 ¹³⁶ Ausländische Geschädigte
III. ¹³⁸ Entschädigungsstelle
Art. 54 a
IV. ¹³⁹ Sanierung und Konkurs des Versicherers
Art. 54 a bis Sanierung
Art. 54 b Versicherungskonkurs
Art. 54 b bis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
V. ¹⁴² Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 54 c
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds ¹⁴³
Art. 55 ¹⁴⁴ Statuten, Streitigkeiten
Art. 56 ¹⁴⁵ Verhältnis
Art. 57 ¹⁴⁶
Art. 58 ¹⁴⁷ Beiträge der Motorfahrzeughalter
Art. 59 ¹⁴⁸ Pflichten der Versicherungsunternehmen
Art. 59 a ¹⁴⁹ Mitwirkung der Behörden
Art. 59 b ¹⁵⁰
Art. 59 c ¹⁵¹ Leistungskoordination
5. Teil: ¹⁵³ Strafbestimmungen
Art. 60
6. Teil: ¹⁶¹ Schlussbestimmungen ¹⁶²
1. Abschnitt: Inkrafttreten ¹⁶³
Art. 61 ¹⁶⁴
Art. 62–71 ¹⁶⁵
Art. 72 ¹⁶⁶
Art. 73–76 ¹⁶⁷
2. Abschnitt: Ausnahmen, Weisungen ¹⁶⁸
Art. 76 a ¹⁶⁹ … ¹⁷⁰
Art. 76 b ¹⁷¹
Art. 77 ¹⁷²
Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Oktober 1975 ¹⁷³
Schlussbestimmung der Änderung vom 24. Mai 1989 ¹⁷⁴
Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1992 ¹⁷⁵
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004 ¹⁷⁶
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 ¹⁷⁷
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 ¹⁷⁸
Anhang 1 ¹⁷⁹
Versicherungsnachweise
A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge
B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen
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Interne Kontrollnummer des Versicherers |
Versicherungs-Nachweis für Unternehmungen |
Police |
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VVV OAV |
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VVV |
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VVV |
Versicherungsnehmer – |
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Unternehmen des |
Strassenbaumaschinen |
Werkinterner Verkehr auf öffentlichen |
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Entreprise de la |
Machines pour la |
Véhicules d’usine |
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Aziende dell’industria dei veicoli a motore |
Macchine per la |
Veicoli di fabbrica |
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Gültig ab:/ |
Gültig ab:/ |
Gültig ab:/ |
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VVV |
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Nähere Bezeichnung des Unternehmens (Werkes) oder der |
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Deckungssummen: |
Ereignis |
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Personenschaden |
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Sachschaden |
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Gültig ab: |
bis |
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Die auf Grund obiger Police abgeschlossene Versicherung entspricht den L’assurance conlure sur la base de la police indiquée ci-dessus est |
Ort und Datum |
Stempel und Unterschrift des Versicherers |
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C. Meldungen an die Versicherer (Art. 3 a Abs. 4 Bst. a und b)
Anhang 2 ¹⁸⁰
Provisorische Immatrikulation
A. Kontrollschilder
B. Kontrollmarken
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Anhang 3 ¹⁸³
Versicherungsvignetten für Motorfahrräder
Anhang 4 ¹⁸⁴
Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
1 Fahrzeughersteller
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden. |
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2 Fahrzeugimporteure
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden. |
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3 Fahrzeughandel
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere |
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4 Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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5 Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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6 Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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7 Reparaturwerkstätte für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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8 Reparaturwerkstätte für Anhänger
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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9 Karosseriewerkstätte
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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10 Autospenglerei
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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11 Autospritzwerk
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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12 Autosattlerei
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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13 Autoelektrowerkstätte
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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14 Lenkgeometrie-Werkstätte
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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15 Fahrtschreibereinbau-Werkstätte
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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16 Diesel-Spezialwerkstätte
|
Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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17 Bremsen-Spezialwerkstätte
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
|
direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen. |
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18 Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv- Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen. |
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19 Betriebe, die Fahrzeuge erproben
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Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise ≤ |
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, wobei y die Anzahl der |
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direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden. |
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20 Betriebe, die in mehreren Betriebsarten tätig sind
Anhang 5 ¹⁸⁶
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
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Datum: |
Unterschrift (Halter/in): |