Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (415.011.2)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (415.011.2)

Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»

(J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR 415.01 ² SR 415.011 ³ SR 834.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).

1. Abschnitt: J+S-Sportarten

Art. 1 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen
¹ Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trialradsport, Trampolin, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltige, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu.⁶
² Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Biathlon, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Wasserfahren und Windsurfen.⁷
³ Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
⁴ Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
⁵ …⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern
¹ Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.⁹
² In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden.
³ Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten
¹ Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
a.¹⁰
in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren: jede Tour;
b.¹¹
c.
in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Bereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche): 1.
«Berg»,
2.
«Wasser»,
3.
«Winter».
¹bis J+S-Aktivitäten, die von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter durchgeführt werden, die über einen eidgenössischen Fachausweis als Bergführerin und Bergführer verfügen, durchgeführt werden, brauchen keine Bewilligung.¹²
² J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen
¹ Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.¹³
² …¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 6 ¹⁵ Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers
Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
Art. 7 Unterteilung von Gruppen
Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
Art. 8 ¹⁶ Verbot der Teilnahme von Kindern
In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten teilnehmen, zu deren Durchführung eine Zusatzanerkennung Sicherheit oder eine Weiterbildung Sicherheit nach Anhang 3 erforderlich ist.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

Art. 9 ¹⁷ Aus- und Weiterbildungsstruktur
Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 10 ¹⁸ Dauer der Kaderbildung
¹ Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
Leiterin/Leiter

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 5–12

Weiterbildung

Module: 1–6

Zusatzausbildung Sicherheit

Kurs: 2–6

Weiterbildung Sicherheit

Modul: 1–6

Coach

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 0,5–2

Weiterbildung

Module: 0,5–1

Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 8–9

Weiterbildung

Module: 1–4

Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)

Ausbildungsstufen

Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

Grundausbildung

Kurs: 2

Weiterbildung

Module: 1–2.¹⁹

² Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
³ …²⁰
⁴ Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).
Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten ²¹
Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1537 ).
Art. 12 Qualifikation
¹ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
² Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls
¹ Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
a.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
b.
der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.
² Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenznachweises.
³ Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.²²
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).
Art. 14 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).

4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

Art. 15 ²⁴ Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter
Die Anerkennungen als J+S-Leiterin oder -Leitern wird für eine bestimmte J+S-Sportart oder im Schulsport erteilt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
Art. 16 ²⁵ Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport
¹ Die Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in folgenden J+S-Sportarten: Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu.²⁶
² J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die über eine gültige Anerkennung verfügen und eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 von J+S-Sportarten gemäss Absatz 1 ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart beantragen. Das BASPO erteilt die Anerkennung, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 675 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
Art. 17 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 18 ²⁹ J+S- Leiteranerkennung für Militärsportleiterinnen und -leiter
¹ Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können die Anerkennung als J+S-Leiterin und -leiter in den folgenden Sportarten beantragen: Aikido, Akrobatikturnen, American Football, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, Biathlon, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu.³⁰
² Das BASPO erteilt die Anerkennung nach Absatz 1, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Grundausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der entsprechenden Sportart erfüllt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
Art. 19 ³¹ Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S‑Leiterinnen und -Leiter
Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart als J+S‑Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
Art. 20 ³² Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten
Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 verfügen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
Art. 21 ³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
Art. 22 ³⁴ Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings
Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:
a.
J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
b.
J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;
c.³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 23 und 24 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

5. Abschnitt: …

Art. 25 und 26 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten
¹ J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.
² J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenaus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.
³ …³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
Art. 28 Experteneinsatz in der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
¹ Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
a.
in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard und Windsurfen maximal 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
b.
in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern: maximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.³⁹
² J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

Art. 29
¹ Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952⁴⁰ wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet, sofern sie entweder vor Ort oder als zeitlich synchrone Online-Veranstaltung durchgeführt werden:⁴¹
a.
J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
b.
J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden;
c.⁴²
d.
J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
e.
Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
f.
Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
g.⁴³
Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die auf die eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. höheren Fachprüfungen zur Erlangung der Titel «Trainerin/Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis» und «Trainerin/Trainer Spitzensport mit eidgenössischem Diplom» vorbereiten, während maximal 6 Tagen je Ausbildungsgang.
² Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
³ Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die zwar gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind, aber in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.⁴⁴
⁴⁰ SR 834.1
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 30
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 16. Nov. 2017 ( AS 2017 6595 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
(Art. 9)

Aus- und Weiterbildungsstruktur

1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und der J+S-Expertinnen und ‑Experten

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wiedererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Leiterkompetenzen.

2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2 ⁴⁶

⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 219 ).
(Art. 18 Abs. 1)

Militärsportleiterinnen und -leiter

1. Militärsportleiterausbildungen

Bezeichnung

Ausbildungskompetenz

Ausbildung

Militärsportleiter (MSL)

Leiten die Sportausbildung in der AGA/EGA, FGA und VBA 1, allen Lehrgängen sowie in der VBA 2 (ADF).

Sie können als Unterstützung der MSL-I eingesetzt werden.

Offiziere während der OS.

BU während der Grundausbildung an der BUSA. Sport Uof während der UOS/im Prakt D. Sportsoldaten in der Spitzensport RS.

Geeignete AdA (Miliz) in speziellen MSL Kursen.

Militärsportleiter-
Instruktor (MSL-I)

Sind verantwortlich für die MSL Ausbildung:

in der OS;
der Sport Uof in der UOS/RS;
in der Spitzensport RS;
in den MSL Kursen;
der BU Anw in der Berufsunteroffiziersschule (BUSA).

Voraussetzung: Abgeschlossene MSL Ausbildung inkl. Stellenzuweisung/-planung als Chef Sport oder Stv

Chef Sport LVb:

Sind verantwortlich für die reglementarische Umsetzung des Sportes in den Lehrverbänden und unterstützen/beraten die C Sport Schule/OE/Kdo in ihren Tätigkeiten.

Zulassung:

Chef Sport LVb (Funktionsbewertung E3)
Chef Sport Schule/OE/Kdo

Chef Sport Schule/OE/Kdo:

Sind verantwortlich für die reglementarische Umsetzung des Sportes in den Schulen und unterstützen/beraten die MSL in ihren Tätigkeiten. Sie sind für die Weiterausbildungen der MSL in ihrer OE verantwortlich

Funktion:

Um die Funktion Chef Sport ausüben zu können, muss die Ausbildung zum MSL-I erfolgreich absolviert und das Brevet MSL-I «gültig» sein. In Ausnahmefällen muss die Ausbildung innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.

Militärsportleiter-
Experte (MSL-E)

Sind verantwortlich für
die MSL-I Ausbildung der:

Chef Sport LVb
Chef Sport Schulde/OE/Kdo

Mitarbeiter des Komp Zen Sport A

Anhang 3 ⁴⁷

⁴⁷ Fassung gemäss gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BASPO vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026, Ziff. 1.1 seit 1. Jan. 2027 ( AS 2025 675 ).
(Art. 20)

Erforderliche Ausbildungen der J+S-Leiterinnen und -Leiter

1. Erforderliche Anerkennungen in J+S-Sportarten

1.1  Zur Durchführung von Aktivitäten in den folgenden Sportarten müssen jede eingesetzte J+S-Leiterin und jeder eingesetzte J+S-Leiter über eine der aufgeführten Anerkennungen verfügen:

Sportart

Erforderliche Anerkennung

Aikido

Aikido

Akrobatikturnen

Akrobatikturnen

Allround

Allround

American Football
American Football
Armbrust
Armbrust, Gewehr, Pistole
Artistic Swimming
Artistic Swimming, Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen, Rettungsschwimmen
Badminton
Badminton
Bahnradsport
Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport,
Baseball/Softball
Baseball/Softball
Basketball
Basketball
Bergsteigen
Bergsteigen
Biathlon
Biathlon, Gewehr
BMX
BMX, Bahnradsport, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Bogenschiessen
Bogenschiessen
Curling
Curling
Einrad
Einrad, Bahnradsport, BMX, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Eishockey
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Synchronized Skating
Eiskunstlauf
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Synchronized Skating
Eisschnelllauf
Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Synchronized Skating
Faustball
Faustball, Korbball, Turnen
Fechten
Fechten
Fussball
Fussball
Geräteturnen
Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Turnen
Gewehr
Armbrust, Gewehr, Pistole
Golf
Golf
Gymnastik und Tanz
Gymnastik und Tanz, Geräteturnen, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Rhönrad, Rock’n’Roll, Tanzen Standard/Latein, Turnen
Handball
Handball
Hornussen
Hornussen
Inline Hockey
Inline Hockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speedskating
Judo
Judo
Ju-Jitsu
Ju-Jitsu
Kanusport
Kanusport
Karate
Karate
Kickboxing Light
Kickboxing Light
Korbball
Korbball, Faustball, Turnen
Kunstradfahren
Kunstradfahren, Bahnradsport, BMX, Einrad, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Kunstturnen
Kunstturnen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Turnen
Lagersport/Trekking
Lagersport/Trekking
Landhockey
Landhockey
Leichtathletik
Leichtathletik, Turnen
Light-Contact Boxing
Light-Contact Boxing
Mountainbike
Mountainbike, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Nationalturnen
Nationalturnen, Schwingen, Turnen
Orientierungslauf
Orientierungslauf, Skilanglauf
Parkour
Parkour
Pistole
Armbrust, Gewehr, Pistole
Radball
Radball, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport
Radquer
Radquer, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Strassenradsport, Trialradsport
Reiten
Reiten, Voltige
Rettungsschwimmen
Rettungsschwimmen, , Schwimmen,
Rhönrad
Rhönrad, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Turnen
Rhythmische Gymnastik
Rhythmische Gymnastik, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Turnen
Ringen
Ringen
Rock’n’Roll
Rock’n’Roll, Gymnastik und Tanz, Tanzen Standard/Latein
Rollhockey
Rollhockey, Inline Hockey, Rollkunstlauf, Speedskating,
Rollkunstlauf
Rollkunstlauf, Inline Hockey, Rollhockey, Speedskating
Rudern
Rudern
Rugby
Rugby
Schwimmen
Schwimmen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Wasserball, Wasserspringen
Schwingen
Schwingen, Nationalturnen
Segeln
Segeln
Skifahren
Skifahren, Snowboard
Skilanglauf
Skilanglauf, Biathlon, Orientierungslauf
Skispringen
Skispringen
Skitouren
Skitouren
Snowboard
Skifahren, Snowboard
Speedskating
Speedskating, Inline Hockey, Rollhockey, Rollkunstlauf
Sportklettern
Sportklettern, Bergsteigen
Squash
Squash
Strassenradsport
Strassenradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Trialradsport,
Streethockey
Streethockey, Eishockey, Inline Hockey, Rollhockey
Synchronized Skating
Synchronized Skating, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf
Tanzen Standard/Latein
Tanzen Standard/Latein, Gymnastik und Tanz, Rock’n’Roll
Tchoukball
Tchoukball
Tennis
Tennis
Tischtennis
Tischtennis
Trampolin
Trampolin
Trialradsport
Trialradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport
Triathlon
Triathlon
Turnen
Turnen, Faustball, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Korbball, Kunstturnen, Leichtathletik, Nationalturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik
Unihockey
Unihockey
Volleyball
Volleyball
Voltige
Voltige, Reiten
Wasserball
Wasserball, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserspringen
Wasserfahren
Wasserfahren
Wasserspringen
Wasserspringen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserball
Windsurfen
Windsurfen
Wushu/Kung-Fu
Wushu/Kung-Fu
1.2  Zur Durchführung eines J+S-Lagers in der Sportart Lagersport/Trekking muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1.1 verfügen über:
a.
eine Grundausbildung von mehr als 8 Tagen; oder
b.
eine Zusatzausbildung Lagerleiter/-in.

2. Erforderliche Zusatzanerkennung Sicherheit

Zur Durchführung von J+S-Aktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die nachstehend aufgeführte Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen:

Sportart

Spezifische Aktivität

Erforderliche Zusatzanerkennung Sicherheit

Bergsteigen

Hochtouren mit Schwierigkeitsgrad ab WS– bis WS+
Abgesicherte Mehrseillängenrouten

Bergsteigen mit Zusatz «Touren WS»

Bergsteigen

Hochtouren mit Schwierigkeitsgrad ab ZS–
Mehrseillängenrouten

Bergsteigen mit Zusatz «Hochtouren»

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II (Touring)

Kanusport mit Zusatz Touring oder Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Kanusport

Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad grösser als Wildwasser II (Wildwasser)

Kanusport mit Zusatz Wildwasser

Lagersport/
Trekking

Wanderungen mit Übernachtung im Biwak oberhalb der Waldgrenze, die im Bereich bis und mit T3 stattfinden

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Berg»

Lagersport/
Trekking

Aktivitäten auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II mit offenen Booten oder einem Floss
Anspruchsvolle Bach und Flusstrekkings
Anspruchsvolles Flussschwimmen
Flusssurfen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Wasser»

Lagersport/
Trekking

Winterlager, in einer abgelegenen Gegend ohne wintersichere Zufahrt
Winterübernachtungen, die im Zelt, Iglu usw. stattfinden, ohne dass ein Lagerhaus mit wintersicherer Zufahrt schnell erreicht werden kann
Anspruchsvolle oder lange Schneeschuhwanderungen

Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Winter»

Skifahren

Selbständige Variantenabfahrten im freien Gelände mit Schwierigkeitsgrad bis WS

Skifahren mit Zusatz Freeride

Snowboard

Selbständige Variantenabfahrten im freien Gelände mit Schwierigkeitsgrad bis WS

Snowboard mit Zusatz Freeride

Skitouren

Skitouren mit Schwierigkeitsgrad ab WS bis ZS+, ohne Gletscher und Grate, die Seileinsatz erfordern

Skitouren mit Zusatz «Touren ZS»

Skitouren

Skihochtouren mit Schwierigkeitsgrad ab S–

Skitouren mit Zusatz «Skihochtouren»

Sportklettern

Sportklettern Fels

Sportklettern mit Zusatz «Fels»

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