Ausführungsreglement zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (953.11)
CH - FR

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater

Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom 1 5. November 1977 über das Filmwesen und das Theater Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater; auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: I. Einrichtungsbewilligung

Art. 1 Ständige Einrichtung: Bedingungen

1 Dem Gesuch zur Eröffnung oder zur Umänderung eines Filmvorführungs- oder Theatervorführungsunternehmens sind beizulegen: a) ein Baubewilligungsgesuch ge mäss den Bestimmungen des Baugesetzes und seines Ausführungsreglements, b) die genaue Bezeichnung des ode r der Inhaber de s Kapitals des Unternehmens sowie die Aufteilung dieses Kapitals, c) ein Schriftstück, wonach der Eigentümer ab der Eröffnung der Lokale für das Publikum einen Versicherungsvertrag besitzt, der die Bezahlung einer Summe von mindestens einer Million Franken pro Schadenfall garantiert, für den er gesetzlich verantwortlich ist.
2 Wenn der Kapitalinhaber oder einer der Kapitalinhaber das Unternehmen selber betreiben will, ist dem Gesuch zudem eine Betriebsbewilligung beizulegen.
3 Wenn die vorgesehene Umänderung ausschliesslich eine Änderung der Hauptbeteiligung am Betriebskapital betrifft, wird dem Gesuchsteller nur das unter Absatz 1 Bst. b dieses Artikels bezeichnete Dokument verlangt.

Art. 2 Zeitweilige Einrichtung: Bedingungen

1 Die Bewilligung für zeitweilige Benutzung der Lokale zu Film- oder Theateraufführungen wird gemäss Gesetz über die Feuerpolizei und den Schutz gegen Naturelemente und dessen Ausführungsreglement erteilt.
2 Dem wenigstens 20 Tage vor der ersten Vorführung eingereichten Gesuch ist eine Bewilligung für zeitweiligen Betrieb beizulegen, es sei denn, der Gesuchsteller sei im Besitze einer Be willigung für einen ständigen Betrieb.

Art. 3 Entzug:

a) Endgültig Wenn eine der Bedingungen der Einrichtungsbewilligung nicht mehr erfüllt ist und die Wiedererfüllung in angemessener Zeit wenig wahrscheinlich erscheint, namentlich wenn: a) die überwiegende Kapitalbeteiligung am Unternehmen den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung nicht mehr entspricht, b) der Zustand der Lokale für das Publikum eine grosse Gefahr bedeutet, c) der Betriebsinhaber seinen Wohnort oder seinen Sitz nicht mehr in der Schweiz hat, verfügt der Oberamtmann den endgültigen Entzug der Bewilligung.

Art. 4 b) Zeitweilig

1 Der Oberamtmann verfügt den zeitweiligen Entzug der Bewilligung, wenn die nicht mehr erfüllten Bedingungen leicht wieder erfüllt werden können. Gleichzeitig setzt er zur Wiedererfüllung der Bedingungen eine angemessene Frist.
2 Wenn diese Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird, wird der Entzug endgültig.

Art. 5 c) Aufschub

1 Wenn ein festgestellter Mangel für das Publikum keine unmittelbare Gefahr bedeutet, welcher Art diese auch sei, setzt der Oberamtmann eine angemessene Frist zu dessen Behebung fest.
2 Wenn diese Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird, verfügt der Oberamtmann den zeitweiligen Entzug der Bewilligung.

Art. 6 d) Verfahren

1 Alle Entscheide betreffend die Gewährung und den Entzug der Einrichtungsbewilligung oder mit welchen eine Frist gesetzt wird, sind dem Interessierten begründet und schrif tlich zuzustellen und dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) mitzuteilen.
2 In dringenden Fällen können die Entzugsentscheide oder die Fristgewährung mündlich getroffen und darauf schriftlich bestätigt werden.
3 Mündliche Entscheide treten sofort in Kraft, die Rekursfrist beginnt jedoch erst mit der schriftlichen Zustellung zu laufen.

Art. 7 Andere Strafen

Die in Artikel 20 vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten. II. Betriebsbewilligung

Art. 8 Ständiger Betrieb:

a) Bedingungen
1 Das Bewilligungsgesuch zum ständige n Betrieb eines Filmvorführungs- oder Theateraufführungsunternehmens ist schriftlich an das Amt zu richten. Es muss nähere Angaben über die Art des Unternehmens, das der Gesuchsteller betreiben will, enthalten.
2 Der Gesuchsteller muss volljährig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und dem Gesuch beilegen: a) ein Leumundszeugnis, b) einen Auszug aus dem Strafregister, c) eine Niederlassungsbewilligung, d) eine Wohnsitzbescheinigung, e) den Vertrag, der ihn gegenüber dem Kapitalinhaber oder gegenüber den anderen Inhabern dieses Kapitals bindet, sofern er nicht Inhaber oder nicht Alleininhaber des Betriebskapitals ist.

Art. 9 b) Prüfung

1 Wenn das Gesuch und die beigebrachten Dokumente den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, ordnet das Amt innert drei Monaten die in

Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Prüfung an.

2 Es kann diese Aufgabe dem Präsidenten der Aufsichtskommission übertragen.

Art. 10 c) Rechte

1 Die bestandene Prüfung gibt Anrecht auf die Bewilligung.
2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Filmvorführungsunternehmens ist gültig für zeitweilige Theateraufführungen. Desgleichen ist die Bewilligung zum Betrieb eines Theaterunternehmens gültig für zeitweilige Filmvorführungen.
Markierungen
Leseansicht